Artikel 38 VO (EWG) 93/259
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung Name, Anschrift, Fernsprech-, Fernschreib- bzw. Faxnummern der zuständigen Behörden und Anlaufstellen mit und übermitteln ihr den Stempelabdruck der zuständigen Behörden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich Änderungen dieser Angaben mit.
(2) Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter.
Ferner übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten die Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG.
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