Artikel 39 VO (EWG) 93/259
(1) Die Mitgliedstaaten können Eingangs- und Abgangszollstellen für die Verbringung von Abfällen in die bzw. aus der Gemeinschaft bestimmen und setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Zollstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und aktualisiert es gegebenenfalls.
(2) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Zollstellen im Sinne von Absatz 1, so dürfen bei Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzübergangsstellen in einem Mitgliedstaat eingeschaltet werden.
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