Artikel 40 VO (EWG) 93/259
Die Mitgliedstaaten arbeiten, soweit angemessen und erforderlich, im Benehmen mit der Kommission mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen unmittelbar oder über das Sekretariat des Basler Übereinkommens zusammen, indem sie insbesondere Informationen austauschen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.
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