Artikel 41 VO (EWG) 93/259

(1) Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens und leiten diesen dem Sekretariat des Basler Übereinkommens zu; eine Kopie erhält die Kommission.

(2) Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten. Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG(1) verlangen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

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