Artikel 42 VO (EWG) 93/259
(1) Die Kommission erstellt bis spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG den einheitlichen Begleitschein einschließlich des Vordrucks für die Bescheinigung über die Verwertung bzw. Beseitigung (der Vordruck ist entweder Bestandteil des Begleitscheins oder wird einstweilen dem bestehenden Begleitschein nach der Richtlinie 84/631/EWG angeheftet) und paßt ihn danach gegebenenfalls an; dabei berücksichtigt sie insbesondere
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die einschlägigen Artikel dieser Verordnung;
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die einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen und Vereinbarungen.
(2) Das bestehende Formblatt für den Begleitschein findet bis zur Erstellung des neuen Begleitscheins sinngemäß Anwendung. Der Vordruck für die Bescheinigung über die Beseitigung bzw. Verwertung, die dem bestehenden Begleitschein anzuheften ist, wird so bald wie möglich erstellt.
(3) Unbeschadet des Verfahrens des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) betreffend Anhang II A paßt die Kommission die Anhänge II, III und IV gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG an, jedoch nur insoweit, als dies Änderungen entspricht, die bereits im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der OECD vereinbart wurden.
(4) Das Verfahren nach Absatz 1 gilt auch für die Festlegung der umweltverträglichen Entsorgung unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen.
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