Artikel 43 VO (EWG) 93/259
Die Richtlinie 84/631/EWG wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Verbringungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie sind spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.
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