Artikel 6 VO (EWG) 93/259
(1) Beabsichtigt die notifizierende Person unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2, zur Verwertung bestimmte Abfälle des Anhangs III von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.
(2) Die Notifizierung muß zwingend alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort umfassen.
(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben wird.
(4) Bei dieser Notifizierung füllt die notifizierende Person den Begleitschein aus und stellt auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen zur Verfügung.
(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:
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Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle sowie Name des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ausführliches Verzeichnis der Abfälle und, wenn diese bekannt sind, Namen der Abfallerzeuger;
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Vorkehrungen in bezug auf Strecken und Haftpflichtversicherung;
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Maßnahmen zur Gewährleistung der Transportsicherheit, insbesondere Beachtung der von den betroffenen Mitgliedstaaten für die Ausübung dieser Transporttätigkeit festgelegten Bedingungen durch das Transportunternehmen;
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Name des Empfängers der Abfälle, Standort der Verwertungsanlage sowie Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Anlage. Die Anlage muß über eine angemessene technische Ausstattung verfügen, damit die betreffenden Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verwertet werden können;
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Verwertungsverfahren gemäß Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;
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das vorgesehene Entsorgungsverfahren für den Restabfall nach stattgefundener Verwertung;
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Menge des verwerteten Materials im Verhältnis zur Restabfallmenge;
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Schätzwert des verwerteten Materials.
(6) Die notifizierende Person schließt mit dem Empfänger einen Vertrag über die Verwertung der Abfälle.
Der Vertrag kann alle oder einige der im Absatz 5 genannten Angaben umfassen.
Der Vertrag umfaßt die Verpflichtung
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der notifizierenden Person, die Abfälle gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 2 zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstoßen wurde;
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des Empfängers, die Weiterverbringung der zur Verwertung bestimmten Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland dem ursprünglichen Versandland zu notifizieren;
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des Empfängers, der notifizierenden Person so bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle eine Bescheinigung darüber zukommen zu lassen, daß die Abfälle auf umweltverträgliche Weise verwertet worden sind.
Eine Kopie dieses Vertrages ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zuzustellen.
Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, so kann der obengenannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung der Abfälle verpflichtet.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.
(8) Eine zuständige Behörde am Versandort kann nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften beschließen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst vorzunehmen; sie übermittelt dann eine Kopie des Notifizierungsschreibens an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde.
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