Artikel 7 VO (EWG) 93/259

(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.

(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben. Derartige Einwände sind auf Absatz 4 zu stützen. Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der 30tägigen Frist schriftlich mitzuteilen.

Die betroffenen zuständigen Behörden können auch vor Ablauf der 30tägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen.

Die schriftliche Zustimmung oder die Einwände können auf dem Postweg oder per Fernkopie mit anschließender postalischer Bestätigung übermittelt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, läuft die Genehmigung nach einem Kalenderjahr ab.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können binnen 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.

Diese Auflagen sind der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen und in den Begleitschein einzutragen. Sie dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen unter Beachtung der geltenden Vereinbarungen, insbesondere der einschlägigen internationalen Übereinkommen, erfolgen.

(4)

a)
Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben, und zwar

gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere auf Artikel 7; oder

wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt; oder

wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit illegale Verbringungen hat zuschulden kommen lassen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort jede Verbringung im Zusammenhang mit der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

wenn die Verbringung gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen verstößt, die der betroffene Mitgliedstaat geschlossen hat bzw. die die betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen haben; oder

wenn der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.

b)
Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung aufgrund von Buchstabe a) zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich erheben.

(5) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, daß die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und daß die Auflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens dem Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muß eine erneute Notifizierung erfolgen.

(6) Im Falle einer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung erteilt die zuständige Behörde ihre Genehmigung durch einen entsprechenden Stempel auf dem Begleitschein.

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