Artikel 8 VO (EWG) 93/259

(1) Die Verbringung darf nach Ablauf der 30tägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Die stillschweigende Zustimmung gilt jedoch nur für ein Kalenderjahr nach diesem Zeitpunkt.

Beschließen die zuständigen Behörden die Erteilung einer schriftlichen Zustimmung, so kann die Verbringung erfolgen, sobald alle erforderlichen Zustimmungen eingegangen sind.

(2) Die notifizierende Person trägt das Datum der Verbringung und alle übrigen geforderten Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.

(3) Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins zu versehen.

(4) Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(5) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 6 genannte Bescheinigung.

(6) So bald wie möglich und spätestens 180 Tage nach Erhalt der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Verwertung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei ihrer Verbringung beigegeben wird, enthalten oder diesem angeheftet.

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