Artikel 9 VO (EWG) 93/259
(1) Die zuständigen Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich bestimmte Verwertungsanlagen liegen, können unbeschadet des Artikels 7 beschließen, keine Einwände gegen die Verbringung bestimmter Abfallarten zu einer bestimmten Verwertungsanlage zu erheben. Solche Beschlüsse können auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch jederzeit widerrufen werden.
(2) Die zuständigen Behörden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission Name und Anschrift der Verwertungsanlage, die dort eingesetzten Technologien, die von dem Beschluß betroffenen Abfallarten und den betreffenden Zeitraum mit. Auch Widerrufe sind der Kommission mitzuteilen.
Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich den anderen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft und dem OECD-Sekretariat.
(3) Jede geplante Verbringung zu solchen Anlagen ist den betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 zu notifizieren. Diese Notifizierung hat vor Beginn der Verbringung einzugehen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am Versandort und ihre für die Durchfuhr zuständigen Behörden können gegen jede derartige Verbringung Einwände aufgrund des Artikels 7 Absatz 4 erheben oder Auflagen für die Beförderung festlegen.
(4) Haben die zuständigen Behörden nach den für sie geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 6 Absatz 6 genannten Vertrag zu überprüfen, so teilen sie dies der Kommission mit. In diesen Fällen müssen die im Rahmen der Notifizierung übermittelten Angaben sowie die zu überprüfenden Verträge oder Vertragsteile sieben Tage vor Beginn der Verbringung eingehen, damit diese Überprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann.
(5) Für die eigentliche Verbringung ist Artikel 8 Absätze 2 bis 6 anwendbar.
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