ANHANG IV VO (EWG) 93/259

ROTE LISTE

Die in dieser Liste verwendeten Ausdrücke „enthalten(d)” und „kontaminiert mit” bedeuten, daß der betreffende Stoff in einem Ausmaß vorhanden ist, das a) den Abfall zu einem gefährlichen Abfall macht oder b) dazu führt, daß der Abfall für eine Verwertung nicht mehr geeignet ist.
RA.
HAUPTSÄCHLICH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ANORGANISCHEN STOFFEN
RB.
HAUPTSÄCHLICH ANORGANISCHE STOFFE ENTHALTENDE ABFÄLLE, EVENTUELL VERMISCHT MIT METALLEN UND ORGANISCHEN STOFFEN
RC.
ABFÄLLE, DIE SOWOHL ANORGANISCHE ALS AUCH ORGANISCHE STOFFE ENTHALTEN KÖNNEN
RA 010

Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:

polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen

RA 020 Teerrückstände (mit Ausnahme der unter AC 020 fallenden) aus der Raffination, Destillation oder Pyrolyse organischer Stoffe
RB 010 Asbest (Staub und Fasern)
RB 020 Keramikfasern mit ähnlichen chemisch-physikalischen Eigenschaften wie Asbest
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:
RC 010 — alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzofurane
RC 020 — alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzodioxine
RC 030 Bleihaltiger Antiklopfmittelschlamm
RC 040 Andere Peroxide als Wasserstoffperoxide

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