Artikel 85 EAGVtr

Die Einzelheiten der in diesem Kapitel vorgesehenen Überwachung können, falls neu eingetretene Umstände es erfordern, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss des Rates diesen Umständen angepasst werden; die Veranlassung dazu kann von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ausgehen. Die Kommission hat jeden Antrag eines Mitgliedstaats zu untersuchen.

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