Artikel 86 EAGVtr

Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der Gemeinschaft.

Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfasst alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen Sicherheitsüberwachung unterliegen.

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