§ 20 ABOB

Bestellung

(1) 1Alle uneingeschränkt benützbaren, in den Magazinen aufgestellten Werke können zur Benützung in einen Lesesaal bestellt werden. 2Sie sind täglich zurückzugeben, soweit sie nicht an besonders gekennzeichneten Plätzen benützt werden. 3Die Bibliothek kann die Gesamtzahl der für eine Person bereitgestellten Werke begrenzen.

(2) 1Für besonders schutzwürdige Werke und Spezialbestände kann die Benützung auf Sonderlesesäle oder Sonderbereiche der Lesesäle beschränkt werden. 2Die Benützung eines besonders schutzwürdigen Werkes soll protokolliert bleiben.

(3) Für die Bestellung, Benützung, Vormerkung und Haftung gelten § Abs. 2 bis 7 13, §§ und 1417 entsprechend.

(4) 1Ein aus dem Magazin zur Benützung im Lesesaal bestelltes Werk kann zur Benützung außerhalb der Bibliothek entliehen werden, soweit nicht § Abs. 8 13 oder § 15 entgegenstehen. 2Die Leihfrist (§ 16) beginnt mit der Bereitstellung im Lesesaal.

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