§ 1 AVBayFiG
Erteilung des Fischereischeins
1Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
- 1.
-
Vor- und Zunamen,
- 2.
-
Geburtstag und -ort,
- 3.
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die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und,
- 4.
-
das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
2Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.
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