§ 1 AVBayFiG
Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung
1Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. 2Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen:
- 1.
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Vor- und Zunamen,
- 2.
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Geburtstag und -ort,
- 3.
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die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und
- 4.
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einen Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.
3Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.
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