§ 1 AVBayFiG

Zuständigkeit und Verfahren für die Fischereischeinerteilung

1Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden. 2Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen:

1.

Vor- und Zunamen,

2.

Geburtstag und -ort,

3.

die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und

4.

einen Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.

 3Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

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