§ 1 AVBayFiG

Erteilung des Fischereischeins

1Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:

1.

Vor- und Zunamen,

2.

Geburtstag und -ort,

3.

die Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts und,

4.

das Bestehen der vorgeschriebenen Fischerprüfung gemäß Art. 48 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) oder einer gleichgestellten Prüfung; § 3 bleibt unberührt.

 2Dem Antrag ist ein aktuelles Lichtbild beizufügen.

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