§ 2 AVBayFiG
Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes) nicht in Bayern hatten. 2Von der Geltung ausgenommen sind Fischereischeine, die
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ohne Ablegen der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung,
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nach Ablegen einer Prüfung unter erleichterten Bedingungen gegenüber der landesgesetzlich vorgeschriebenen Fischerprüfung oder
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aufgrund ihrer zeitlichen Befristung ohne Fischerprüfung an Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
erteilt wurden. 3Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins wird der Fischerprüfung nach Art. 48 BayFiG gleichgestellt,
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wenn der Antragsteller bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte
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die nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfung, sofern sie nicht unter erleichterten Bedingungen gegenüber der in diesem Land vorgeschriebenen Fischerprüfung abgelegt wurde,
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eine andere von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
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eine an einer Hochschule abgelegte und von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannte Prüfung auf dem Gebiet der Fischerei,
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die von den US-Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Fischerprüfung.
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