§ 3 AVBayFiG

Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung

1Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten

1.

volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,

2.

Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland

a)

als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,

b)

die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder

c)

unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben,

3.

Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,

4.

volljährige Personen

a)

mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung

aa)

von mindestens 80 v. H. oder

bb)

von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,

b)

die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG nicht bestehen können oder

5.

Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie

a)

einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und

b)

einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.

 2Für den nach

1.

Satz 1 Nr. 1 erteilten Fischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein),

2.

Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG entsprechend.

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