§ 3 AVBayFiG
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
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volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,
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Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
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als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
- b)
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die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
- c)
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unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben,
- 3.
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Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
- 4.
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volljährige Personen
- a)
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mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
- aa)
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von mindestens 80 v. H. oder
- bb)
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von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
- b)
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die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die Fischerprüfung gemäß Art. 48 Satz 1 BayFiG nicht bestehen können oder
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Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie
- a)
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einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und
- b)
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einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.
2Für den nach
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