§ 3 AVBayFiG
Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1Abweichend von Art. 48 Satz 1 BayFiG können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
- 1.
- volljährige Personen, die sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen,
- 2.
- Personen, die urkundlich nachweisen können, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland
- a)
- als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
- b)
- die Abschluss- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben oder
- c)
- unter Befreiung von der landesgesetzlichen Pflicht zur Ablegung einer Fischerprüfung einen Fischereischein erhalten haben,
- 3.
- Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
- 4.
- volljährige Personen
- a)
- mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
- aa)
- von mindestens 80 v. H. oder
- bb)
- von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Schule zur sonderpädagogischen Förderung besucht wurde oder wird,
- b)
- 5.
- Vertriebene und Spätaussiedler, die urkundlich nachweisen können, dass sie
- a)
- einen gültigen Vertriebenenausweis oder eine Bescheinigung zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) besitzen und
- b)
- einen gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweis außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG erworben haben.
2Für den nach
- 1.
- Satz 1 Nr. 1 erteilten Fischereischein beträgt die Geltungsdauer ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein),
- 2.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.