§ 28 AVBayJG

Zwangsvollstreckung

(1) Die Niederschrift über eine gütliche Einigung (§ 26 Abs. 3) ist eine Woche nach Zustellung, der Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) vier Wochen nach Zustellung an den Ersatzpflichtigen vollstreckbar, sofern nicht gemäß § 29 Abs. 1 fristgerecht Klage erhoben worden ist.

(2) Für die Zwangsvollstreckung gelten die §§ 724 bis 793 und 803 bis 915 der Zivilprozeßordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß

1.

die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat,

2.

in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des Prozeßgerichts das vorbezeichnete Amtsgericht tritt.

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