§ 133 AVSG
Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Für die Gebühr bezüglich der vorläufigen Unterbringung gilt § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftrad wird eine Stellplatzgebühr in Höhe von 0,50 € pro Tag, für die Inanspruchnahme eines zugewiesenen Garagenplatzes eine Gebühr in Höhe von 1,20 € pro Tag erhoben.
(3) 1Die Gebühren nach Abs. 1 und 2 sind auch bei vorübergehender Abwesenheit zu entrichten, solange das Nutzungsverhältnis fortbesteht. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Abwesenheit der Unterkunftsverwaltung nicht angezeigt wurde oder der Unterkunftsplatz weiter für den Benutzungsgebührenschuldner oder die Benutzungsgebührenschuldnerin zur Verfügung gehalten werden muss. 3Wird eine Unterkunft oder eine andere Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, wird die Benutzungsgebühr nach tatsächlichen Tagen der Inanspruchnahme berechnet. 4Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft.
(4) Für die in der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zur Verfügung gestellte Verpflegung gilt § 24 DVAsyl entsprechend.
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