§ 54 AVSG
Abberufung und Amtsniederlegung
(1) 1Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
(2) 1Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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