§ 53 AVSG

Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt jeweils vier Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.

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