§ 55 AVSG
Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung
(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.
(2) 1 § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.
(3) 1 § 40c Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 gilt entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn
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alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder
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die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.
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