§ 55 AVSG

Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung

(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.

(2) 1 § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.

(3) 1 § 40c Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 gilt entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn

1.

alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder

2.

die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

 3Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.

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