§ 56 AVSG
Beschlüsse und Entscheidung
(1) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. 2Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. 2Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. 3Sie ist den Parteien zuzustellen. 4Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen.
(4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen.
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