Art. 114g BayBeamtVG

Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Versorgungsbestandteilen

(1) 1Am 31. März 2023 zugestandene Familienzuschläge werden vor dem 1. April 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern in entsprechender Anwendung des bis 31. März 2023 geltenden Rechts solange anstelle des Orts- und Familienzuschlags weiter gewährt, bis die Anspruchsvoraussetzungen nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht nicht mehr vorliegen oder ein höherer Orts- und Familienzuschlag zusteht. 2Die Zuschläge nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil. 3Verstirbt der Versorgungsurheber nach dem 30. April 2023, findet abweichend von Satz 1 Art. 69 Anwendung.

(2) 1Ein Differenzbetrag nach Art. 109 Abs. 3 BayBesG, der vor der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestanden hat, wird Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen mit folgenden Maßgaben weiter gewährt:

1.

soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 beruht, gilt er als ruhegehaltfähiger Bezug;

2.

soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe beruht, wird er neben dem Ruhegehalt weitergezahlt;

3.

soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG in der am 31. März 2023 geltenden Fassung beruht, bleibt er außer Ansatz.

 2Der Differenzbetrag vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich ein daneben zustehender Orts- und Familienzuschlag erhöht. 3Der Anspruch entfällt, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht nicht mehr vorliegen oder der Orts- und Familienzuschlag die betragsmäßige Summe der Familienzuschläge nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht übersteigt. 4Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 1. Januar 2020 in den Ruhestand traten oder versetzt wurden, gilt Art. 109 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 2 Satz 1 BayBesG entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Differenzbetrages der Orts- und Familienzuschlag erst ab der Stufe 1 anzusetzen ist.

(4) Für Versorgungsempfänger gilt Art. 109 Abs. 4 BayBesG entsprechend.

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