Anlage 8 BayBesG

Sonstige Zulagen

(Monatsbeträge)

– in der gesetzlichen Reihenfolge –

Gültig ab 1. Februar 2025

Rechtsgrundlage

Betrag in Euro, Vomhundertsatz

Art. 57 Abs. 2

bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 1

275,00

bei Ausübung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2 oder R 3

307,84

Art. 57 Abs. 3

7,5 v. H. des Monatsgrundgehalts

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