Art. 113a BayEUG

Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung

(1) 1Das Staatsministerium kann für die Schulaufsichtsbehörden eine öffentliche Stelle als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO beauftragen, personenbezogene Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulaufsichtsbehörden werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung von Dienstaufgaben der Schulaufsichtsbehörden (Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen, Prüfung der Unterrichtssituation, Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz) folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

1.

Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:

a)

nicht schuljahresbezogene Daten:

Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsname, akademische Grade, Tag der Geburt, Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion in der Schulleitung, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Personenkennzahl, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung);

b)

schuljahresbezogene Daten:

Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]);

2.

von staatlichem Personal darüber hinaus:

a)

nicht schuljahresbezogene Daten:

Adressdaten, Geburtsort, Amts- bzw. Dienstbezeichnung;

b)

schuljahresbezogene Daten:

Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als mobile Reserve, Arbeitszeitkonto.

(3) 1Ausschließlich die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben die in Abs. 2 genannten Daten verarbeiten. 2Dies ist durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. 3Die Schulaufsichtsbehörden können über die gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle

1.

den Schulen Daten gemäß Abs. 2 zur Unterstützung der Planung und Durchführung des Unterrichts an der jeweiligen Schule,

2.

den Kirchen Daten gemäß Abs. 2 der Religionsunterricht erteilenden oder zur Erteilung befähigten Lehrkräfte (mit Ausnahme der Adressdaten) zur Ausübung der Fachaufsicht im Fach Religionslehre und zur Planung des Unterrichtseinsatzes des kirchlichen Personals

übermitteln.

(4) Die in Abs. 2 genannten Daten werden wie folgt gelöscht:

1.

spätestens zum Ende des jeweils nächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b genannten Daten des nicht staatlichen Personals;

2.

zum Ende des jeweils übernächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b genannten Daten des staatlichen Personals;

3.

drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a genannten Daten.

(5) § 50 BeamtStG und Art. 103 bis 111 BayBG bleiben unberührt.

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