§ 8 BayFideiAufhV

Auf die Rechtstellung des Fideikommißbesitzers, in dessen Person das Fideikommiß allod geworden ist, finden die für die Vorerbschaft geltenden Vorschriften der §§ 2113 bis 2120, 2123 bis 2135, 2139, 2142, 2143 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; im Sinne dieser Vorschriften gelten der Fideikommißbesitzer als Vorerbe, derjenige, dem das Fideikommißvermögen nach dem Tod des Fideikommißbesitzers anfällt (§ 1 Abs. 2, §§ 2, 3, 5) als Nacherbe und die Fideikommißgläubiger als Nachlaßgläubiger.

Die Rechte, welche demjenigen, dem das Fideikommißvermögen nach dem Tod des Fideikommißbesitzers anfällt, als Nacherben zustehen, und die Pflichten, die ihm als Nacherben obliegen, werden durch einen Pfleger wahrgenommen. Der Pfleger wird vom Fideikommißgericht bestellt; für diese Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Fideikommißgericht. Die Vorschriften des § 1785 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Zum Pfleger kann auch ein Anwärter oder ein Anfallberechtigter bestellt werden.

Die Zustimmung des Pflegers (Abs. 2) zur Verfügung des Fideikommißbesitzers über ein zum Fideikommißvermögen gehörendes Grundstück oder ein zum Fideikommißvermögen gehörendes Recht an einem Grundstück (§ 2113 BGB) kann durch das Fideikommißgericht ersetzt werden.

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