§ 9 BayFideiAufhV

Der im Grundbuch eingetragene Vermerk der Zugehörigkeit zu einem Familienfideikommiß (§§ 301 ff. der Grundbuchdienstanweisung vom 27. Februar 1905 JMBl. S. 221) gilt als Vermerk der Nacherbfolge im Sinne des 2)§ 51 der Grundbuchordnung. Werden Grundsücke oder Rechte an solchen nach der Aufhebung der Fideikommisse auf Grund des § 6 dem Fideikommißvermögen einverleibt, so ist die Zugehörigkeit zum Fideikommißvermögen auf Antrag eines Beteiligten im Grundbuch einzutragen; um die Eintragung hat das Fideikommißgericht zu ersuchen, wenn es von der Einverleibung Kenntnis erhält.

Fußnote(n):

2)
Fassung gemäß Reichsbekanntmachung vom 5.8.1935 (RGBl. I S. 1073)

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