§ 7 BayNV
Allgemeine Genehmigung
(1) 1Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn alle von dem Beamten ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt den in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag nicht übersteigt. 2Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit gelten darüber hinaus als allgemein genehmigt, wenn davon ausgegangen werden kann, daß nach Art und Größe des Betriebs die zeitliche Beanspruchung im Jahresdurchschnitt das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht wesentlich überschreitet und ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht vorliegt.
(2) 1Nebentätigkeiten nach Abs. 1 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Nebentätigkeit handelt. 2In die Anzeige sind die in § 6 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. 3§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch bis zur Beendigung der Nebentätigkeit. 2Soweit Nebentätigkeiten im Sinn des Abs. 1 nach Ablauf von fünf Jahren weiter ausgeübt werden, gelten diese für jeweils weitere fünf Jahre als allgemein genehmigt, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde erneut schriftlich angezeigt werden. 3§ 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) 1Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. 2Das Erlöschen ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 3Zur Fortführung der Nebentätigkeit bedarf der Beamte der vorherigen schriftlichen Genehmigung nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG. 4Kann die Genehmigung zur Fortführung der Nebentätigkeit nicht erteilt werden, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(5) In Verwaltungsvorschriften (§ 20) kann bestimmt werden, daß weitere Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten.
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