Art. 60 BayRDG
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Die oberste Rettungsdienstbehörde kann durch Rechtsverordnung
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für bestimmte Beförderungsfälle und für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst allgemein Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften dieses Gesetzes vorsehen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist. Dies gilt auch für Beförderungsfälle durch einen Durchführenden mit Sitz außerhalb Bayerns. Für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst können auch zusätzliche Anforderungen und von Art. 49 abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden,
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die Ausbildung der Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter regeln,
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Anforderungen an die sachliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Einsatzfahrzeuge, deren personelle Besetzung und die persönlichen und fachlichen Befähigungen des eingesetzten Personals regeln sowie Ausnahmen davon zulassen, auf Notarzt-Einsatzfahrzeugen eine Fahrerin oder einen Fahrer einzusetzen,
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Kriterien für die Leistungsdichte und flächendeckende Versorgungsstruktur des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Regelung und Sicherstellung von Hilfsfristen in der Notfallrettung, sowie Dispositionsregeln zur optimalen Nutzung der Versorgungsstruktur festlegen,
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nähere Einzelheiten zum Vollzug von Art. 14 Abs. 4, insbesondere zur Eignung der Kliniken, zum Ersatz der Klinikkosten und zum Inhalt der abzuschließenden Verträge festlegen,
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Einzelheiten der Dokumentation, ihrer Aufbewahrung und ihrer Auswertung nach Art. 46 sowie des Qualitätsmanagements nach Art. 45, insbesondere Maßnahmen, Inhalt, Umfang und Berichte regeln, soweit Vereinbarungen nach Art. 45 Abs. 2 nicht zustande kommen oder nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen,
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Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung regeln,
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die Abgrenzung des Aufgabenbereichs der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung zum übrigen Rettungsdienst näher regeln, Anforderungen an Qualifikation, Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte entsprechend der Besonderheiten des Aufgabenbereichs festlegen,
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das Auswahlverfahren sowie die näheren Eignungsvoraussetzungen für die Beauftragung von Organisationen in der Berg- und Höhlenrettung sowie in der Wasserrettung regeln,
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Einzelheiten zur Führung im Rettungsdienst sowie zu dessen Zusammenarbeit mit den für den Katastrophenschutz vorgehaltenen Kräften der freiwilligen Hilfsorganisationen und Dritter, insbesondere Aufgaben, Funktionen, Qualifikation, Fortbildung und notwendige Weisungsrechte regeln,
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die Zentrale Abrechnungsstelle bestimmen, ihr zusätzliche Aufgaben im Bereich der Finanzierung des Rettungsdienstes übertragen und ihr, soweit erforderlich, im Weg der Beleihung die ihr nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Ausführungsverordnungen zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen,
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zum Vollzug des Vierten Teils dieses Gesetzes Einzelheiten, insbesondere zur Definition der betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten, zur Zuweisung von Kosten zu den einzelnen Leistungsbereichen, zur Kostenerfassung und zum Kostennachweis einschließlich der zugrunde liegenden Buchführungspflichten im öffentlichen Rettungsdienst, zum Kosten- und Leistungsnachweis, zum Inhalt von Kosten- und Entgeltvereinbarungen, zur Abrechnung, zur Durchführung des Einnahmenausgleichs sowie zur Rechnungslegung näher regeln,
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das Nähere über die Bestellung der Vorsitzenden und Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstellen, über die Amtsdauer, die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstellen sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Aufwandsentschädigung, die Verteilung der Kosten der Schiedsstellen, das Verfahren einschließlich der Möglichkeiten zur Fristsetzung und zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens in entsprechender Anwendung des § 87b der Verwaltungsgerichtsordnung vorsehen und die Verfahrensgebühren bestimmen,
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den Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn des Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 regeln; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden,
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Einzelheiten des Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruchs für ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst regeln. Hierzu gehören insbesondere der Umfang der freigestellten ehrenamtlichen Tätigkeit, erstattungsfähige Sachschäden sowie Höchstgrenzen für zu erstattende Lohnfortzahlung und Verdienstausfall,
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Form und Inhalt des Notfalldatensatzes gemäß Art. 2 Abs. 20 für die Meldepflichtigen festlegen,
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die Krankenhäuser festlegen, die zur Meldung an das Notfallregister gemäß Art. 55 Abs. 1 Nr. 3 verpflichtet sind,
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Vorgaben für die Auswertung von Daten gemäß Art. 56 Abs. 1 festlegen,
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nähere Vorgaben zur Datenverarbeitung und zu den eingesetzten IT-Verfahren, insbesondere zum Verfahren der Pseudonymisierung und zur Bildung von Kontrollnummern, zur Anonymisierung sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit nach Art. 58 Abs. 1 bis 4 festlegen,
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nähere Vorgaben zur Tätigkeit des Registerbeirates gemäß Art. 59 festlegen,
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bei Neufestsetzung von Rettungsdienstbereichen den Übergang aller Aufgaben sowie den Übergang aller Rechte und Pflichten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge für die betroffenen ZRF regeln.
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