Art. 8 BayRiStAG
Teilzeit
(1) 1Auf Antrag ist Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu gewähren, wenn der Richter oder die Richterin
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mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
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einen nach einem ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. 2Der Antrag ist nur zu genehmigen, wenn der Richter oder die Richterin zustimmt, mit Beginn, bei Beendigung oder bei Änderung des Umfangs der Teilzeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. 3Während der Teilzeit nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeit nicht zuwiderlaufen.
(2) 1Auf Antrag ist Teilzeit mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu gewähren, wenn
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zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
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der Richter oder die Richterin zustimmt, mit Beginn, bei Beendigung oder bei Änderung des Umfangs der Teilzeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
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der Richter oder die Richterin sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den Art. 81 ff. BayBG die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
2Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. 3Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. 4Wird langfristig Urlaub nach einer anderen Vorschrift als Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 um die Dauer der Beurlaubung. 5In diesem Fall ist auf Antrag die Teilzeit zu widerrufen.
(3) 1In besonderen Härtefällen soll auf Antrag eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeit zugelassen werden, wenn die Fortsetzung der Teilzeit im bisherigen Umfang nicht zumutbar ist. 2Anträge auf Verlängerung der Teilzeit, ihre vorzeitige Beendigung oder eine Änderung ihres Umfangs sollen mindestens sechs Monate vorher gestellt werden.
(4) 1Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist auf Antrag Teilzeit nach Abs. 2 in der Weise zu bewilligen, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge auf die Phase einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme Phasen einer vollen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst folgen. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum darf zwei Jahre nicht unter- und zehn Jahre nicht überschreiten. 3Treten während des Bewilligungszeitraums Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der vollen oder teilweisen Freistellung unmöglich machen, gilt für den Widerruf Art. 88 Abs. 5 BayBG entsprechend.
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