Art. 22 BayUVollzG
Verkehr mit Verteidigern sowie besonderen Stellen
(1) 1Mit ihren Verteidigern dürfen die Untersuchungsgefangenen ohne Beschränkung und Überwachung schriftlich und mündlich verkehren. 2Für Besuche von Verteidigern gilt Art. 15 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. 3Nicht überwachte Telefongespräche mit Verteidigern sollen unter den Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 zugelassen werden; Art. 18 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 gelten entsprechend. 4Art. 19 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schreiben nicht geöffnet werden dürfen. 5Art. 16 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Kenntnisnahme des gedanklichen Inhalts der von den Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen unzulässig ist. 6Für deren Übergabe bedürfen sie keiner Erlaubnis nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1. 7§ 148 Abs. 2, § 148a StPO bleiben unberührt; diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn gegen Untersuchungsgefangene wegen einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, Überhaft vorgemerkt ist.
(2) Für den Verkehr von Untersuchungsgefangenen, die unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht stehen oder über die ein Bericht der Gerichtshilfe angefordert ist, mit den Bediensteten der Bewährungshilfe, der Führungsaufsichtsstelle oder der Gerichtshilfe gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Für Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache gelten Art. 29 Satz 1 und 2, Art. 30 Abs. 6 Satz 2 BayStVollzG entsprechend.
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