Art. 32 BayUVollzG
Verkehr mit der Außenwelt
(1) 1Abweichend von Art. 15 Abs. 1 beträgt die Gesamtdauer des Besuchs für junge Untersuchungsgefangene mindestens vier Stunden im Monat. 2Besuche von Personensorgeberechtigten der jungen Untersuchungsgefangenen werden grundsätzlich nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet, wenn dies dem Erziehungsauftrag dient. 3Art. 144 Abs. 3 BayStVollzG gilt entsprechend.
(2) Besuche bei minderjährigen Untersuchungsgefangenen, ihr Schriftwechsel, ihre Telefongespräche und ihr Paketverkehr mit bestimmten Personen können zusätzlich zu den Voraussetzungen der Art. 16, 20, 21 und 23 auch unterbunden werden, wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.
(3) Für den Verkehr mit Betreuungspersonen, Erziehungsbeiständen, Beiständen nach § 69 JGG und Personen, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe wahrnehmen, gilt Art. 22 Abs. 1 entsprechend.
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