Art. 35 BayUVollzG

Weitere Bestimmungen

1 1Geeignete junge Untersuchungsgefangene können in Wohngruppen (Art. 140 BayStVollzG) untergebracht werden. 2Art. 11 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.

(3) Es gelten entsprechend:

1.

Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,

2.

Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,

3.

Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und

4.

die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen.

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