Art. 36 BayUVollzG

Datenschutz

Art. 196 bis 205 BayStVollzG über den Schutz personenbezogener Daten finden beim Vollzug der Untersuchungshaft mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1.

Die unter den Voraussetzungen des Art. 197 Abs. 5 Satz 1 BayStVollzG zulässige Mitteilung besteht in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft befindet und wie die voraussichtliche Entlassungsadresse lautet. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BayStVollzG findet keine Anwendung.

2.

Bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch sind auf Antrag der Untersuchungsgefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach Art. 197 Abs. 5 Satz 1 BayStVollzG erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Untersuchungsgefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung (Art. 197 Abs. 5 Satz 3 und 4 BayStVollzG) hinzuweisen.

3.

Bei personenbezogenen Daten von Untersuchungsgefangenen beträgt die Frist des Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG

a)

einen Monat, soweit es sich um erkennungsdienstliche Daten im Sinn von Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG handelt,

b)

im Übrigen zwei Jahre.

4.

Vor einer Auskunft oder Gewährung von Akteneinsicht an die Betroffenen nach Art. 204 BayStVollzG ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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