§ 32 BayWeinRAV

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 10 Abs. 5 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

2.

entgegen § 10 Abs. 6 Satz 3 die jeweils zurückgegebenen Mengen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

3.

entgegen § 10 Abs. 7 Übermengen zur Selbstversorgung der Familie abgibt,

4.

entgegen § 11 Abs. 5 die Aufzeichnungen zur Kontrolle der zulässigen Vermarktungsenge nicht den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt,

5.

entgegen § 12 Abs. 1 Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig meldet oder entgegen Abs. 2 Änderungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,

6.

als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über eine moderne Buchführung nach § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt,

7.

als Buchführungspflichtiger den Vorschriften über die Analysenbuchführung nach § 26 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,

8.

als Buchführungspflichtiger entgegen § 27 das Herbstbuch nicht nach dem Muster der Anlage 3 führt,

9.

entgegen § 28 eine Angabe nicht oder nicht richtig macht oder entgegen § 29 Kopien nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Verpflichtungen aus den §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 zuwiderhandelt.

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