§ 21 BayZulV
Übergangsregelung
(1) 1Beamte und Beamtinnen, die im Zeitraum vom 15. Juli 2023 bis 30. September 2023 eine Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung wahrgenommen haben, erhalten für diesen Zeitraum eine Justizwachtmeisterzulage nach Anlage 3 in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung. 2§ 7a Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 eine Tätigkeit im Justizvollzug oder im Maßregelvollzug wahrgenommen haben, erhalten für Monate bis Oktober 2024 eine Krankenpflegezulage nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung und für Monate ab November 2024 eine Krankenpflegezulage nach § 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.