§ 20 BayZulV

Konkurrenzregelungen

(1) 1Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 11 wird nicht gewährt neben

1.

der Auslandsbesoldung (Art. 38 BayBesG),

2.

einer Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG; ausgenommen sind die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9, die in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Dienstbehörden tätigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen bis Besoldungsgruppe A 13 sowie die beim Bayerischen Landtag tätigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,

3.

einer Vergütung im Vollstreckungsdienst (Art. 63 BayBesG),

4.

einer Zulage auf Grund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen in Verbindung mit Art. 56 Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen.

 2Die Zulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

(2) Beim Zusammentreffen einer Krankenpflegezulage nach § 13 mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG ist diese mit einem Betrag in Höhe von 55,72 € auf die Krankenpflegezulage anzurechnen.

(3) 1Die Sondereinsatzzulage nach § 14 wird nicht gewährt neben

1.

einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BayBesG,

2.

einer Fliegererschwerniszulage nach § 15.

 2Beim Zusammentreffen einer Sondereinsatzzulage mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird der sich nach § 9 Abs. 2 ergebende Betrag nicht gezahlt.

(4) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 gilt der Ausschluss auch dann, wenn und solange die jeweilige Zulage gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt wird oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG noch nicht bis zur Hälfte abgebaut ist.

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