§ 69 BFSO
Allgemeines
(1) Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule angehören oder an der besuchten Berufsfachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, zugelassen werden.
(2) Es gelten die §§ 30 bis 37 und 59 bis 68, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
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