§ 70 BFSO
Zulassung
(1) Die anderen Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe, an der die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, zu beantragen ist.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten sind beizufügen
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ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,
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das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,
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der Nachweis über einen mittleren Schulabschluss oder eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in einem fremdsprachlichen Beruf in der Ersten Fremdsprache oder den erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 einer allgemeinbildenden Schule mit der entsprechenden Unterrichtssprache sowie bei einer anderen Muttersprache als Deutsch den Nachweis der Deutschkenntnisse nach § 7 Abs. 4 Satz 2,
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der Nachweis oder die Nachweise über Kenntnisse und Fertigkeiten in Informationsverarbeitung, die den Anforderungen der Abschlussprüfung angemessen sind,
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eine unterschriebene Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis an der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe teilgenommen wurde,
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eine unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat,
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eine unterschriebene Erklärung über die Erste und Zweite Fremdsprache sowie das Fachgebiet, in denen die Abschlussprüfung abgelegt werden soll.
2Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 69 Abs. 1 keiner Berufsfachschule angehören, haben einen Nachweis über einen mindestens dreimonatigen Hauptwohnsitz vor Antragstellung in Bayern vorzulegen. 3Bei Studierenden im zweiten oder dritten Studienjahr an einer Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation und bei Absolventinnen und Absolventen dieser Fachakademien ist an Stelle der in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 genannten Nachweise eine Bestätigung über den Besuch des zweiten oder dritten Studienjahres der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation oder die Urkunde über die staatliche Prüfung für Übersetzer vorzulegen.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten sind beizufügen
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das Abschlusszeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten,
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der Nachweis einer der Ausbildung in einer weiteren Ersten Fremdsprache an der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gleichwertigen Ausbildung,
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der Nachweis einer der Ausbildung in den Wirtschaftsfächern der Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe gleichwertigen Ausbildung.
2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Nachweise nach den Abs. 2 und 3 sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
(5) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
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für die Zulassung zur Abschlussprüfung für Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten die Nachweise nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder
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für die Zulassung zur Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten die Nachweise nach Abs. 3
nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(6) 1Über die Zulassung entscheidet das Vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. 2Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bewerberin oder den Bewerber einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe zuweisen, wenn die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
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