§ 71 BFSO

Abschlussprüfung

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber haben dieselben schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen zu erbringen, welche die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe

1.

in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach den §§ 59 und 61 oder

2.

in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach den §§ 60 und 62

erbringen.

(2) 1Die Abschlussprüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach Abs. 1 Nr. 1 wird bei Erstablegung als Ganzes zu einem Termin abgelegt, wobei die anderen Bewerberinnen und Bewerber folgende zusätzliche Prüfungsleistungen im Fach F.11 der Anlage 6 zu erbringen haben:

1.

Erfassung eines Textes mit etwa 1 800 Anschlägen, Bearbeitungszeit 10 Minuten,

2.

Gestaltung eines anspruchsvollen Medienprodukts mit Hilfe von Präsentationssoftware, Bearbeitungszeit 40 Minuten und

3.

Erstellung eines anspruchsvollen Textes unter Anwendung von Instrumenten der Textverarbeitung und der Tabellenkalkulation, Bearbeitungszeit 20 Minuten.

 2Studierende im zweiten oder dritten Studienjahr und Absolventinnen und Absolventen der Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation, die beabsichtigen, die Ausbildung zur Euro-Korrespondentin oder zum Euro-Korrespondenten aufzunehmen, müssen die Prüfung im Fach F.11 der Anlage 6 spätestens bei Beginn der Abschlussprüfung für Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. 2Kommen sie dem nicht nach und steht ihre Identität nicht anderweitig eindeutig fest, so kann die jeweilige Prüfung abgebrochen und die Note 6 erteilt werden.

(4) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache von der Abschlussprüfung zurück, so gilt sie als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

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