§ 72 BFSO
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Festsetzung der Prüfungsergebnisse erfolgt
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in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach § 63 und § 64 Abs. 1 bis 3, wobei bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern die Note der mündlichen Prüfung nach § 61 Abs. 2 einfach und die Note der schriftlichen Prüfung nach § 59 Abs. 2 doppelt gewichtet wird, und
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in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach § 63 und § 65 Abs. 1 bis 3.
(2) 1Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung erfolgt
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in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten nach § 64 Abs. 4 Satz 2 und
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in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten nach § 65 Abs. 4 Satz 2.
2In der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 1
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ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn die Note im Fach F.11 der Anlage 6 schlechter als „ausreichend“ ist, und
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gilt § 59 Abs. 6 für die bestandene Prüfung in der Zweiten Fremdsprache und im Fach F.11 der Anlage 6 entsprechend.
(3) 1Abweichend von § 66 Abs. 2 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, auf Antrag eine Bescheinigung hierüber. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Antrag, ob die nicht bestandene Abschlussprüfung als Aufnahmeprüfung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 gewertet werden kann.
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