§ 14 BFSO Gesundheit

Schuljahr und Ferien

(1) 1Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Schuljahr

1.

bei Berufsfachschulen für Pflege, für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe am 1. April, am 1. September oder am zweiten Dienstag im September beginnen und am 31. März, am 31. August oder am zweiten Montag im September des folgenden Jahres enden,

2.

bei Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter am 1. September oder am 1. Oktober beginnen und am 31. August oder am 30. September des folgenden Jahres enden,

3.

bei Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zeitpunkten beginnen und entsprechend enden,

4.

bei den Berufsfachschulen für Medizinische Technologie mit Ausnahme des 1. April zu den in Nr. 1 genannten Zeitpunkten beginnen und entsprechend enden.

 2Das erste Schulhalbjahr endet jeweils am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche

1.

im Oktober bei Schuljahresbeginn am 1. April,

2.

im März bei Schuljahresbeginn am 1. September,

3.

im April bei Schuljahresbeginn am 1. Oktober.

 3Bei Schuljahresbeginn am zweiten Dienstag im September endet das erste Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag der vierten vollen Woche im März.

(2) 1An den Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik kann der Schuljahresbeginn unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG vom Schulträger mit Zustimmung der Regierung abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG festgelegt werden. 2Er muss mit dem Unterrichtsbeginn nicht übereinstimmen. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt unbeschadet § 13 PflBG, § 10 NotSanG, § 25 ATA-OTA-G, § 6 Abs. 1 und § 11 MPhG, § 6 OrthoptG, § 6 Abs. 1 PodG, § 16 MTBG, § 6 DiätAssG oder § 13 PTAG mindestens 36 Werktage. 2Die Ferienzeiten legt die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Lehrerkonferenz und des Schülerausschusses fest. 3Die praktische Ausbildung kann auch während der Ferien durchgeführt werden.

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