§ 15 BFSO Gesundheit
Beendigung des Schulbesuchs, Höchstausbildungsdauer
(1) Schülerinnen und Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden nach
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§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 NotSanG für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ATA-OTA-G für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten,
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§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ATA-OTA-G für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,
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§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden für Logopädie,
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§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 MTBG für Medizinische Technologie,
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§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 DiätAssG für Diätassistentinnen und Diätassistenten,
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§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 PTAG für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten oder
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bei Schülerinnen und Schülern an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 PflBG.
(2) 1Im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses endet das Schulverhältnis mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags. 2Wird einer Schülerin oder einem Schüler wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 BaySchO die Fortsetzung der praktischen Ausbildung verweigert, so hat sie oder er keinen Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden.
(3) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform, jedoch nicht mehr als sechs Jahre. 2An Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe beträgt die Höchstausbildungsdauer ein Jahr mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform. 3Bei einer mit einer Ausbildung von Gymnastiklehrern im freien Beruf verbundenen Ausbildung in der Physiotherapie beträgt die Höchstausbildungsdauer sechs Jahre. 4Im Fall einer Verkürzung der Ausbildung verkürzt sich die Höchstausbildungsdauer um den entsprechenden Zeitraum. 5Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 6Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann. 7Im Fall einer Wiederholung der Abschlussprüfung verlängert sich die Höchstausbildungsdauer um den Zeitraum einer erforderlichen weiteren Ausbildung gemäß der Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden (§ 19 Abs. 4 PflAPrV, § 9 Abs. 4 NotSan-APrV, § 44 Abs. 3 ATA-OTA-AprV, § 10 Abs. 4 ErgThAPrV, § 7 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 10 Abs. 4 LogAPrO, § 10 Abs. 4 MB-APrV, § 10 Abs. 4 OrthoptAPrV, § 10 Abs. 5 PodAPrV, § 53 Abs. 3 MTAPrV, § 10 Abs. 4 DiätAss-AprV, § 7 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten – PTA-APrV).
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