§ 51 BFSO Musik

Stimmberechtigung

1Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht Besorgnis der Befangenheit im Sinn des Art. 21 BayVwVfG. 2Hierüber entscheidet die Lehrerkonferenz unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

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