§ 52 BFSO Musik

Beschlussfassung

(1) 1Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Dies gilt nicht für nach § 51 Satz 1 von der Abstimmung ausgeschlossene Lehrkräfte und für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

(2) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.