§ 52 BFSO Musik
Beschlussfassung
(1) 1Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. 2Dies gilt nicht für nach § 51 Satz 1 von der Abstimmung ausgeschlossene Lehrkräfte und für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(2) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
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