§ 17 BSO-F
Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt, an eine Berufsschule oder an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
(1) Hinsichtlich der Überweisung an eine Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung mit einem anderen Förderschwerpunkt oder an die Berufsschule gelten §§ 32 und 33 VSO-F entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde für die Entscheidung (Art. 41 Abs. 3 Satz 7 BayEUG) ist die jeweilige Regierung.
(2) 1Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden auf Antrag der besuchten Schule oder der Erziehungsberechtigten an ein Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zum Besuch der Berufsschulstufe überwiesen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 für eine Beschulung an der Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung entfallen sind. 2Hinsichtlich des Verfahrens ist § 32 VSO-F entsprechend anzuwenden.
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