Art. 27 FoRG
Die Forstrechtsstellen entscheiden:
- a)
- über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten unbeschadet der Bestimmungen des Art. 41,
- b)
- c)
- über die Regelung und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung,
- d)
- über die sonstigen in diesem Gesetz der Forstrechtsstelle übertragenen Angelegenheiten.
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