Art. 27 FoRG
Die Forstrechtsstellen entscheiden:
- a)
-
über Streitigkeiten bei der Ausübung von Forstrechten unbeschadet der Bestimmungen des Art. 41,
- b)
-
über Streitigkeiten bei der Ersatzleistung (Art. 11 und 12),
- c)
-
über die Regelung und Ablösung von Forstrechten und ihre Durchführung,
- d)
-
über die sonstigen in diesem Gesetz der Forstrechtsstelle übertragenen Angelegenheiten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.