§ 1 FSO
Geltungsbereich
(1) 1Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unterliegen, für öffentliche Fachschulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums sind Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen eingeführt:
- 1.
-
Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1,
- 2.
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Meisterschulen gemäß Anlage 1 Nr. 2,
- 3.
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sonstige zweijährige Fachschulen gemäß Anlage 1 Nr. 3,
- 4.
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Fachschule für Heilerziehungspflege,
- 5.
-
Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und
- 6.
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Fachschule für Familienpflege.
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