§ 2 FSO

Ausbildungsziele

(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

1.

in Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (zweijährige Fachschulen):

a)

Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich als Fachkraft mit beruflicher Erfahrung und

b)

Erlangung einer vertieften beruflichen Fortbildung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer erwachsenenspezifischen Schulbildung;

2.

in der Fachschule für Heilerziehungspflege: eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist;

3.

in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe: Tätigkeit als Mitarbeiter der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im jeweiligen Aufgabenbereich nach deren oder dessen Weisungen;

4.

in der Fachschule für Familienpflege: eigenverantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Betriebs- und Haushaltshilfe, Betreuung und Versorgung von Kindern und Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachschulen mit Ausnahme der Meisterschule für Holzbildhauer die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1. 2Die zweijährigen Fachschulen verleihen nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 oder § 41 Abs. 4, die Fachschule für Heilerziehungspflege verleiht nach § 22 Abs. 5 die Fachschulreife.

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